Apotheker, die daraufhin die Ausstellenden Ärzte um das Setzten des AutIdem Kreuzes baten, wurden nun von der KV angemahnt, dies zu unterlassen und nach dem Rahmenvertrag § 129 Abs. 2 SGB V (§ 4 Abs. 2) zu handeln. Danach muss der Apotheker die Lieferschwierigkeiten nachweisen und ein anderes verfügbares Präparat ausgeben.
Für den Patienten könnte das zur Folge haben, dass er zunächst ein vorrätiges Präparat eines dritten Anbieters bekommt, bis das Rabattpräparat verfügbar wird. Das kann im Klartext bedeuten, dass ein Patient innerhalb kürzester Zeit Präparate von bis zu drei unterschiedlichen Herstellern verordnet bekommen könnte! Wo bleibt da die angebliche Therapietreue und Compliance? Diese Vorgehensweise ist aus unserer Sicht hochgradig bedenklich!
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