Cloud Computing ist derzeit ein nicht aufzuhaltender Trend, welcher mittelfristig die heutige IT-Infrastruktur, auch die des deutschen Gesundheitswesens, vollständig verändern soll. Konsequenz daraus ist, dass immer mehr Software-Dienstleistungen nicht am eigenen Rechner laufen, sondern - Online-Anschluss vorausgesetzt - in vernetzten Rechenzentren. Komplizierte Anwendungen mit zahlreichen Teilnehmern werden dadurch sehr viel leichter administrierbar und besser skalierbar. Dies gilt besonders bei starker Schwankung der Nutzerzahlen, wie im Online-Bereich üblich. Insgesamt gelten Cloud-Szenarien auch als relativ kostengünstig im Vergleich zu herkömmlichen „On-Premise“ Installationen.
Samstag, 10. Dezember 2011
Mittwoch, 23. November 2011
Amtsträger? Harte Zeiten für Ärzte!
Das seit Mai erwartete Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) könnte gravierende Auswirkungen für Mediziner haben. Wie die Ärztezeitung bereits am 17.11. online berichtet, müssen Ärzte mit empfindlichen Einschränkungen in ihrer Tätigkeit rechnen.
Angestellte Klinikärzte können sich, im Gegensatz zum niedergelassenen Arzt, die Annahme solcher Vorteile von der Chefetage „abnicken“ lassen und machen sich dadurch auch nicht strafbar.
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Mittwoch, 16. November 2011
Der verraten(d)e Vertragsarzt:
Als Vertragsarzt bin ich selbstständig, so bisher die einhellige Rechtsmeinung. Im Zuge der nun kommenden neuen Denkweise im Bereich der Politik wird dies „umgeschraubt“ und man wird wahrscheinlich zu einem Amtsträger, weniger wahrscheinlich zu einem Beauftragten. Dabei ist da doch kein Unterschied, ob man einen Kassen- oder Privatpatienten behandelt.
Einen Behandlungsvertrag gibt es immer. Der Unterschied ist doch nur, dass die Liquidationsberechtigung gegenüber dem Kassenpatienten direkt gegenüber der gesetzlichen Kasse über die KV besteht. Der Bundesmantelvertrag sollte dabei die ärztliche Therapieunabhängigkeit garantieren, die ja immer mehr hervorgehoben wird, jedenfalls in dem der Politik genehmen Bereich. Die Realität sieht anders aus, denn von der KV wird eine Diagnose und verordnungsüberzogene Überwachung gestartet nach § 106 a Abs. 1 SGB V. Zusätzlich erhält man dann noch direkt aus den Hauptquartieren unserer Kassen wohlwollende Mitteilungen, dass bestimmte Medikamente nur sehr eingeschränkt verordnet werden dürfen oder aber die Diagnosen bei einem Patienten nicht zu der Diagnose passen unter Hinweis, man werde sonst regressieren.
Einen Behandlungsvertrag gibt es immer. Der Unterschied ist doch nur, dass die Liquidationsberechtigung gegenüber dem Kassenpatienten direkt gegenüber der gesetzlichen Kasse über die KV besteht. Der Bundesmantelvertrag sollte dabei die ärztliche Therapieunabhängigkeit garantieren, die ja immer mehr hervorgehoben wird, jedenfalls in dem der Politik genehmen Bereich. Die Realität sieht anders aus, denn von der KV wird eine Diagnose und verordnungsüberzogene Überwachung gestartet nach § 106 a Abs. 1 SGB V. Zusätzlich erhält man dann noch direkt aus den Hauptquartieren unserer Kassen wohlwollende Mitteilungen, dass bestimmte Medikamente nur sehr eingeschränkt verordnet werden dürfen oder aber die Diagnosen bei einem Patienten nicht zu der Diagnose passen unter Hinweis, man werde sonst regressieren.
Montag, 31. Oktober 2011
Netzwerkwind oder Zukunft der Netzwerke in Deutschland
Vernetzung war ein Zauberwort in der Ärzteschaft, aus Stammtischen wurden Netzwerke gegründet um sich dann in Form von Gesellschaften zu professionalisieren. Neue Märkte sollten erschlossen werden, durch Zusammenschluss sollten die Einnahmedefizite in den Praxen kompensiert werden. Gewinn zu erwirtschaften ist ja auch immanenter Bestandteil einer Gesellschaftsgründung und als solcher auch im GMBH und Genossenschaftsgesetz als Gesellschaftszweck integriert.
Die Crux gerade angesichts der derzeitigen Rechtssituation ist aber, dass man als Arzt und Gesellschafter gar nicht mehr weiß, was man noch darf und was nicht. Denn aus dem Arztstatus erwächst, und dies ist nur für diesen Beruf der Fall, eine genaue Prüfung zu der ausgeübten Tätigkeit.
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