Dienstag, 18. Oktober 2011

Aut-idem für Rabattverträge


Seit Anfang des Jahres werden die Turbulenzen im deutschen Gesundheitswesen immer massiver. Seit Erscheinen des ersten Spiegel Artikels und den zeitlich einhergehenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Thema aut-idem, wurden Massen von Rundschreiben und Veröffentlichungen bekannt, in denen das BMG, geleitet durch die Kassen auf die „korrekte“ Verwendung des (nec-) aut-idem Kreuzes verwies. „Nec-aut-idem darf nur aus medizinischen Gründen erfolgen“, hieß  es dort. 



 
Abgesehen davon, dass in dem betroffenen Paragraphen 73 Absatz 5 SGB V, der den Ärzten den Ausschluss der Substitution erlaubt, keine legitimierenden Gründe verknüpft werden, setzen jetzt auch die Krankenkassen auf das Kreuz für Ihre Rabattpräparate und bedienen sich dabei sogar schon speziell entwickelter Softwaremodule, die automatisiert das Kreuz bei den Rabattpräparaten setzen. Ärzten, die das Modul bisher nicht eingesetzt haben wird sogar mit Prüfverfahren gedroht.

 
Nach dem Motto: „Was interessiert mich mein Gerede von gestern“, wird hier die Verordnungshoheit des Arztes ausgehebelt und medizinische Gründe rücken anscheinend ganz gewollt in den Hintergrund.
Anscheinend gehen die Krankenkassen jetzt davon aus, dass der Arzt bereits ihr Erfüllungsgehilfe ist und sie das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft ausschließlich an ihren Rabattverträgen ausrichten könnten. Es sieht so aus, als wäre hier bewusst die Beeinflussung des Arztes legitimiert worden.

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