Dienstag, 12. Juli 2011

Pay for performance als legitimes Modell?

Die schwelende Diskussion bezüglich der Anwendbarkeit des § 299 StGB in Verbindung mit der drohenden Einschränkung der ärztlichen Freiberuflichkeit als Beauftragter der Krankenkassen hat eine neue Facette erhalten:
Der Landesverband Braunschweig des deutschen Hausärzteverbandes hat am 07. Juli 2011 ein Schreiben mit der Überschrift „Das erste pay for Performance (p4p) Modul steht!“ verschickt (siehe unten). Hier stellt der Verband seinen Ärzten ein Konzept vor, wie diese für die Steuerung von Verordnungen Zusatzvergütungen erhalten können. 

Vor dem Hintergrund der Musterberufsordnung für Ärzte sowie der derzeit von einigen Staats­anwälten angestrengten Uminterpretation der ärztlichen Freiberuflichkeit ist hier zunächst die direkte Zuwendung von Entgelt an die Praxis für Verordnungen des Arztes zu hinterfragen. Darüber hinaus wird hier ein nicht unerheblicher Einfluss auf das Therapieverhalten der Ärzte ausgeübt, welcher ausschließlich mit wirtschaftlichen Argumenten begründet wird. Des Weiteren wird ein derartiges Verordnungsverhalten auch noch durch spezielle IT-Module unterstützt – grotesker Weise hatten die Kostenträger vor wenigen Jahren genau solche Funktionen gerichtlich untersagen lassen.
Angesichts solcher Konstrukte lässt sich erahnen, welches Primat künftig vorherrschen wird, wenn der Große Senat des BGH, wie derzeit von vielen Ärzten befürchtet, im Sinne der Krankenkassen und gegen die Freiberuflichkeit der Ärzteschaft entscheiden wird. Es ist zu befürchten, dass der bisher im Gesundheitswesen geltende Grundsatz der Ausgewogenheit von Behandlungsqualität und Wirtschaftlichkeit ausgehebelt wird. Es wird spannend sein zu sehen, wie Justitia hier für Ausgleich und Balance sorgen wird.
Im Gegensatz dazu sieht das Medmedias- Konzept die Förderung moderner Gesundheitsstrukturen vor, insbesondere durch die Stärkung von Arztnetzen im Bereich der Förderung des Auf- und Ausbaus von einheitlichen Qualitätsstandards sowie Organisations- und Infrastruktur und systematisches Controlling. Medmedias betreut bereits zahlreiche Arztnetze in Deutschland. Die gesetzliche Vorgabe ist im fünften Sozialgesetzbuch im Rahmen von Strukturverträgen nach Paragraph 73a oder von Modellvorhaben nach Paragraph 63ff verankert. Gesetzliche Grundlage bildet das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) (BGB, 2003), welches Anfang 2004 in Kraft trat. Darin wird die Integrierte Versorgung gemäß der neuen Regelungen in §140 a-d SGB V als bedarfsorientierte, sektorübergreifende und moderne Versorgungsform definiert. Eine Vergütung einzelner Ärzte ist nicht Bestandteil des medmedias- Konzeptes.
Im Vergleich zum gemeinsamen Konzept des Hausärzteverbands und der AOK bietet medmedias hier einen Rahmen mit erheblich höherer Rechtssicherheit und medizinisch-wirtschaftlicher Ausgewogenheit.



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